11.8.3.Nr.13
§ 5 Pkt. I Abs. 1 KollV IT
1. Ist in einem Kollektivvertrag vorgesehen, dass der Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall Entgeltansprüche binnen vier Monaten „nach dem Tag der Überstundenleistung“ geltend machen muss, bezieht sich der Beginn des Fristenlaufs auf die Geltendmachung von Entgelt für geleistete Überstunden, für die keine Pauschale vereinbart wurde.

