11.8.1.Nr.2
§ 10 Abs. 3 AZG
1. Bei einem vereinbarten fixen monatlichen Entgelt von S 30.000,- und einer vereinbarten Provision von 13,5 % für zustande gekommene Insertionsaufträge bei einer - nach der tatsächlichen Handhabung des Vertrages zu leistenden - Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ist für die Ermittlung des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Entgelts die auf einen Monat entfallende Provision durch die in diesem Monat geleistete Zahl der Arbeitsstunden (einschließlich Überstunden) zu dividieren.

