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Normallohn und Zuschlag bei Fixum und Provisionen - OGH 19.12.2002, 8 ObA 135/02i

9. LfgJuni 2003

11.8.1.Nr.2

§ 10 Abs. 3 AZG

1. Bei einem vereinbarten fixen monatlichen Entgelt von S 30.000,- und einer vereinbarten Provision von 13,5 % für zustande gekommene Insertionsaufträge bei einer - nach der tatsächlichen Handhabung des Vertrages zu leistenden - Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ist für die Ermittlung des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Entgelts die auf einen Monat entfallende Provision durch die in diesem Monat geleistete Zahl der Arbeitsstunden (einschließlich Überstunden) zu dividieren.

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