11.6.1.Nr.11
§ 8 Abs. 1 PatG
§ 9 PatG
§ 151 PatG
1. § 151 PatG ist per analogiam - besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses - auch auf einen Dienstnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung für eine Diensterfindung hat, anzuwenden.
11.6.1.Nr.11
§ 8 Abs. 1 PatG
§ 9 PatG
§ 151 PatG
1. § 151 PatG ist per analogiam - besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses - auch auf einen Dienstnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung für eine Diensterfindung hat, anzuwenden.
