11.1.2.Nr.34
§ 26 Abs. 5 und Abs. 6a VBG
§ 886 ABGB
§ 8 AHG
1. Nach § 26 Abs. 5 VBG hat die Personalstelle die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen und dem Vertragsbediensteten nachweislich mitzuteilen.
11.1.2.Nr.34
§ 26 Abs. 5 und Abs. 6a VBG
§ 886 ABGB
§ 8 AHG
1. Nach § 26 Abs. 5 VBG hat die Personalstelle die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen und dem Vertragsbediensteten nachweislich mitzuteilen.
