11.1.2.Nr.22
§ 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 8 Ang.KollV Metallgewerbe
§ 3 ArbVG
1. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Bekanntgabe (allenfalls) anrechenbarer Vordienstzeiten ist ihrem Wesen nach eine im konkreten Kollektivvertrag positivierte vorvertragliche Aufklärungspflicht, die aus der Rücksichtnahme auf die Interessen des potentiellen Vertragspartners entspringt.

