11.1.1.Nr.66
§ 13 Wr. Rettungs- und KrankenbeförderungsG (WRKG)
§ 7 Abs. 2 (iVm Abs. 3 und 4) DV-WRKG
1. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung.

