11.1.1.Nr.63
§ 24 Abs. 1 NÖ LBG
§ 27 Abs. 3 NÖ LBG
§ 67 Abs. 1 NÖ LBG
§ 67 Abs. 4 NÖ LBG
§ 1298 ABGB
1. Die Auffassung, der Dienstnehmer habe nicht nachweisen können, dass seine Tätigkeit bereits ab Juli 2019 auch die disziplinäre und fachliche Führung von ihm unterstellten Mitarbeitern umfasste, ihm also eine Leitungsfunktion in der Mitarbeiterführung zugekommen wäre, womit seine Verwendung nicht bereits vor 1.10.2019 der “Leitung Stabsstelle Controlling„ entsprochen habe, ist nicht zu beanstanden.

