10.17.2.Nr.1
§ 1 Abs. 2 Z 6 AZG
§ 1 Abs. 2 Z 4 ARG
§ 28 Abs. 2 StKJHG
§ 32 Abs. 1 und 2 Z 2 StKJHG
§ 24 Abs. 1 und 2 BAGS-KollV
1. Üben Betreuer in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung aus, sind sie als Erziehungskräfte und sozialpädagogische Wohngemeinschaften, denen die Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn des § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 und 2 Z 2 StKJHG obliegt, als Erziehungsanstalt anzusehen.

