10.17.1.Nr.3
§ 1 Abs. 3 KA-AZG
§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG
§ 59 Abs. 3 DO.A (KollV Sozialversicherung)
1. Leitende Dienstnehmer - die an sich aus dem Anwendungsbereich des AZG bzw. KA-AZG herausfallen - haben nur dann Anspruch auf Überstundenentlohnung, wenn sich ein derartiger Anspruch aus arbeitsvertraglicher Einzelvereinbarung oder dem Kollektivvertrag ergibt.

