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Unionsrechtliche Verpflichtung? - EuGH (Große Kammer) 14.5.2019, Rs C-55/18

63. LfgJuni 2021

10.12.1.Nr.4

Art 31 Abs. 2 Charta
Art. 3, 5, 6, 16, 22 RL 2003/88/EG
Art. 4, 6 Abs.1, 11 Abs. 3, 16 Abs. 3 RL 89/391/EWG
§ 26 AZG

1. Die Art. 3, 5 und 6 RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 Charta der Grundrechte sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 RL 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

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