10.11.1.Nr.1
§ 9 Abs. 1 AZG
§ 20b AZG
§ 9 Abs. 1 ARG
1. Die im § 9 Abs. 1 AZG genannten Höchstgrenzen der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden werden durch einen in die Woche fallenden Feiertag nicht berührt.

