10.9.3.Nr.6
Art. 21 GRC
Art. 2 Abs. 2 lit. a, Abs. 5, Art. 7 Abs. 1 RL 2000/78/EG
§ 7 Abs. 3 ARG
§ 9 Abs. 5 ARG
1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der RL 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.

