10.9.3.Nr.4
§ 9 Abs. 1 und 5 ARG
Pkt. N 54 in Abschnitt IV RKV Arbeiter chemische Industrie
1. Die Auslegung der Kollektivverträge hat allgemein so wie Gesetze primär nach dem objektiven Wortsinn im Zusammenhang mit den übrigen Regeln und der ersichtlichen Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erfolgen, wobei allgemein zu unterstellen ist, dass diese eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen erzielen wollen.

