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ARG-Entgelt-Mindeststandard, Landesbedienstete - OGH 15.3.2000, 9 ObA 215/99d-6

1. LfgNovember 2000

10.9.3.Nr.1

§ 1 Abs. 2 lit. a ARG
§ 9 Abs. 5 ARG
§ 1 NÖ SÄG
§ 15 ff NÖ SÄG

1. Das für Feiertagsarbeit zusätzlich fällig werdende Entgelt auf Grund des § 9 Abs. 5 ARG beträgt für sich nicht das Doppelte, sondern ist gewissermaßen nur die zweite Hälfte des doppelten Entgelts.

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