10.9.2.Nr.7
§ 9 Abs. 1 ARG
§ 13d Abs. 16 KollV Ordensspitäler Österreichs
1. Durch Verringerung der Soll-Normalarbeitszeit trägt der Arbeitgeber dem Ausfallprinzip nach § 9 Abs. 1 ARG Rechnung, wonach der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit seinen Entgeltanspruch behält.

