10.9.2.Nr.5
§ 9 Abs. 1 ARG
1. Bei der Berechnung von Urlaubs- oder Feiertagsentgelt ist vom höheren vereinbarten Entgelt und nicht bloß vom kollektivvertraglichen Mindestlohn auszugehen.
10.9.2.Nr.5
§ 9 Abs. 1 ARG
1. Bei der Berechnung von Urlaubs- oder Feiertagsentgelt ist vom höheren vereinbarten Entgelt und nicht bloß vom kollektivvertraglichen Mindestlohn auszugehen.
