10.8.1.Nr.1
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 22d Abs. 2 und 3 bzw. ARG
§ 22f Abs. 3 ARG
Abschnitt VI C Z 2.1 KollV Handelsangestellte
1. Die KV-Bestimmungen, wonach Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen zwar an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden dürfen, in diesem Fall aber der jeweils folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben hat, gewähren keine bezahlte Freizeit, sondern schreiben lediglich eine bestimmte Verteilung der Normalarbeitszeit vor.

