10.7.5.Nr.2
Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 RL 2003/88/EG
§ 2 Abs. 2 zweiter Satz AZG
1. Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 der RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die in diesem Art. 3 vorgesehene tägliche Mindestruhezeit, wenn ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen hat, für diese Verträge zusammengenommen und nicht für jeden dieser Verträge für sich genommen gilt.

