10.7.1.Nr.11
§ 13b Abs. 1 Satz 1 AZG
§ 15a Abs. 2 AZG
§ 16 AZG
III.2f, IV.1. KollV private Autobusbetriebe
1. Eine Zeit, über die der Arbeitnehmer nach Belieben disponieren und sich in keiner Weise für seinen Arbeitgeber bereithalten muss, ist - gleichgültig ob man sie als Ruhepause, als Lenkpause oder als Freizeit qualifiziert - keine Arbeitszeit, mag sie auch uU Einsatzzeit iSd § 16 AZG sein.

