10.5.5.Nr.4
§ 19f Abs. 2 AZG
§ 1486 Z 5 ABGB
Pkt. 5 lit. e Angestellten-KollV
Hotel- und Gastgewerbe
1. Die mit der Einfügung des § 19f Abs. 2 AZG angeordnete „Rückumwandlung“ des angesammelten Zeitguthabens in eine fällige Geldforderung muss zwangsläufig unmittelbare Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungsfrist haben.

