10.5.4.Nr.17
§ 10 AZG
§ 879 ABGB
1. Bei mehrfach befristet vereinbarten Mehrdienstpauschalien bedarf es in jedem Fall einer Überprüfung des Zwecks der Mehrfachbefristungen.
10.5.4.Nr.17
§ 10 AZG
§ 879 ABGB
1. Bei mehrfach befristet vereinbarten Mehrdienstpauschalien bedarf es in jedem Fall einer Überprüfung des Zwecks der Mehrfachbefristungen.
