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Schlüssiger Änderungsvorbehalt bei „freier Diensteinteilung“ - OGH 10.7.2002, 9 ObA 210/01z

7. LfgNovember 2002

10.4.2.Nr.4

§ 19c Abs. 1 und 2 Z 4 AZG

1. Bei der vor allem im Pflegebereich häufigen sogenannten „freien Diensteinteilung“ wird die Abfolge von Diensten und Freizeiten des einzelnen Arbeitnehmers so organisiert, dass eine gewisse Zeit im Vorhinein ein nur für einen kürzeren Zeitraum - in der Regel einen Kalendermonat - geltender Dienstplan erstellt wird, in dem die zu leistenden Dienste auf die Arbeitnehmer verteilt werden; rechtzeitig vor Ablauf des betreffenden Zeitraums wird wieder der neue Dienstplan für den nächstfolgenden Zeitraum (ohne zwingende Ähnlichkeit mit der im vorangegangenen Zeitraum getroffenen Einteilung) festgelegt.

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