9.8.3.Nr.3
§ 16 ABGB
§ 17 ABGB
Art. 8 EMRK
§ 4 EFZG
1. Eine Anordnung ist dann gerechtfertigt, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag gezogenen Grenzen hält sowie die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers wahrt.
9.8.3.Nr.3
§ 16 ABGB
§ 17 ABGB
Art. 8 EMRK
§ 4 EFZG
1. Eine Anordnung ist dann gerechtfertigt, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag gezogenen Grenzen hält sowie die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers wahrt.
