9.8.2.Nr.1
§ 8 Abs. 1 BezBegrBVG
Art. 1 § 1 DSG 2000
Art. 8 EMRK
Art. 6 Abs. 1 lit. c und 7 lit. c und e RL 95/46/EG
1. Aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie folgt, dass sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber darauf berufen können, dass auch er den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend ihre persönlichen Schutzrechte zu achten hat.

