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OGH 21.1.2004, 9 ObA 73/03f und 9 ObA 77/03v - VerfGH 28.11.2003, KR 1/00 - EuGH 20.5.2003, C-465/00, C-138/01 und C-139/01

12. LfgJuni 2004

9.8.2.Nr.1

§ 8 Abs. 1 BezBegrBVG
Art. 1 § 1 DSG 2000
Art. 8 EMRK
Art. 6 Abs. 1 lit. c und 7 lit. c und e RL 95/46/EG

1. Aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie folgt, dass sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber darauf berufen können, dass auch er den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend ihre persönlichen Schutzrechte zu achten hat.

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