9.8.1.Nr.3
Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO
§ 10a Tir KAG iVm
§ 5 Abs. 2 Z 3 Anstaltsordnung
§ 4 Abs. 1 lit. a bis d, Abs.2 Tir BezKraGVG
1. Die Rechtsansicht, eine Beschlussfassung durch eine Personenmehrheit erfordere die rechtzeitige Verständigung von der geplanten Beschlussfassung und von deren wesentlichem Inhalt sowie die Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme dazu, wobei bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Art der Beendigung (Entlassung oder Kündigung) dazu gehöre, ist nicht zu beanstanden.

