9.7.2.Nr.39
§ 2f Abs. 1 AVRAG
§ 16 AVRAG
§ 97 Abs. 1 Z 3 ArbVG
§ 7 lit. b Satz 1 Arbeiter-KollV Hotel- und Gastgewerbe
1. Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs. 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist.

