9.7.2.Nr.28
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 18 AngG
1. Liegt bei einer Stationsleiterin einer Pflegestation zwar eine auch durch ihren Umgangston und vermutete Pflegeverfehlungen verursachte emotional belastete Situation vor, in der sie das Gefühl empfand, unter Druck gesetzt und mundtot gemacht zu werden, lassen sich dafür aber keine objektive Grundlage und auch keine Anhaltspunkte für konkrete Mobbinghandlungen feststellen und wurde auf die Befindlichkeiten und Beanstandungen in geeigneter Weise reagiert, mangelt es Schadenersatzbegehren an der notwendigen Rechtsgrundlage für einen Zuspruch.

