9.7.2.Nr.26
§ 1157 ABGB
1. Für den Fall partieller Dienstunfähigkeit ist der Dienstgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen.
9.7.2.Nr.26
§ 1157 ABGB
1. Für den Fall partieller Dienstunfähigkeit ist der Dienstgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen.
