9.7.2.Nr.24
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
1. Die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen nahezu unzumutbar werden.

