9.1.2.Nr.1
§ 78 UrhG
1. Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, sein Bild in das Internet stellen zu lassen.
9.1.2.Nr.1
§ 78 UrhG
1. Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, sein Bild in das Internet stellen zu lassen.
