8.3.1.Nr.8
§ 21 Abs. 1 und 2 SchSpG
1. Die in § 21 Abs. 2 SchSpG für den Fall qualifizierten Verstoßes gegen die Beschäftigungspflicht vorgesehene angemessene Vergütung (Höhe nach billigem Ermessen, aber je nach restlicher Vertragsdauer maximal die festen Bezüge von einem oder zwei Jahren) setzt die tatsächliche vorzeitige Auflösung des Vertrages durch den Dienstnehmer voraus.

