8.1.1.Nr.9
§§ 48 ff UGB
1. Auch die Verhaltenspflichten eines mit Prokura (§ 48 UGB) ausgestatteten Dienstnehmers ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, also etwa dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag oder dem Auftragsvertrag.
8.1.1.Nr.9
§§ 48 ff UGB
1. Auch die Verhaltenspflichten eines mit Prokura (§ 48 UGB) ausgestatteten Dienstnehmers ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, also etwa dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag oder dem Auftragsvertrag.
