8.1.1.Nr.4
§ 100 UG 2002
§ 1151 Abs. 1 ABGB
1. Der Einsatz des Personals und der Betriebsmittel (zB Räume, Geräte, Werkstoffe etc) gehört zu den ureigensten Aufgaben des Dienstgebers, die seinem allgemeinen Weisungsrecht und seiner funktionellen Autorität unterliegen.

