6.2.6.Nr.5
Pkt. B Lohnordnung KollV Handelsarbeiter
§ 20b AZG
1. Ein Kraftfahrer erfüllt mit den Fahrten seine eigentliche Arbeitspflicht und hat daher mangels „Dienstreisen“ im Sinne des üblichen Verständnisses, von dem der Handelsarbeiter-KollV trotz Abstellen auf das Verlassen der Arbeitsstätte nicht abweicht, keinen Anspruch auf Taggeld.

