6.2.6.Nr.3
§ 9 Arbeiter-KollV Baugewerbe und Bauindustrie
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
1. Kollektivverträge sind wie Gesetze nach dem objektiven Inhalt, wie er vom Leser eines Textes zu entnehmen ist, auszulegen.
6.2.6.Nr.3
§ 9 Arbeiter-KollV Baugewerbe und Bauindustrie
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
1. Kollektivverträge sind wie Gesetze nach dem objektiven Inhalt, wie er vom Leser eines Textes zu entnehmen ist, auszulegen.
