6.2.1.Nr.5
§ 8b BAG
§ 17 BAG
§ 18 BAG
Abschnitt XX Z 2 Arbeiter-KollV Maler, Lackierer und Schilderhersteller
1. Vergleicht man nun die gesetzliche Regelung der „Vorlehre“ mit jener der „integrativen Berufsausbildung“ und berücksichtigt man, dass der Maler-KV die Vorlehre trotz geringerer Bildungsinhalte entgeltmäßig den „regulären“ Lehrlingen gleichstellt, liegt insoweit eine planwidrige Lücke vor.

