5.3.3.Nr.1
§ 10 Abs. 3 AZG
Art VI Abs. 3 lit. a KollV Apotheken
1. Nur für den Fall, dass über § 10 AZG hinaus Ansprüche festgelegt werden, ist es in diesem Umfang zulässig, durch KollV eine vom Normallohn nach § 10 Abs. 3 AZG abweichende Bemessungsgrundlage für die Überstundenentlohnung zu normieren.

