5.3.1.Nr.4
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 3 Abs. 1 Zusatz-KollV (Reisekosten Inland) Angestellte Stein- und keramische Industrie
1. Bei der bisherigen Rsp zur Zulässigkeit dispositiver Kollektivvertragsnormen (also Normierung der Zulässigkeit einer abweichenden Einzelvereinbarung) ging es nie um den Fall des ausschließlich oder überwiegend dispositiv gestalteten KollV, sondern - wie im Anlassfall - immer um die Gültigkeit partieller Einzelregelungen, insbesondere die Regelung von Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen.

