5.2.3.Nr.4
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
§ 1431 ABGB
Pkt. XX.A KollV Handelsangestellte
1. Nach § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG kann nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden.

