4.1.1.Nr.11
§ 863 ABGB
1. Waren die im Rahmen einer Gewährungsrichtlinie geübten Freifahrten von Arbeitnehmern auf Bussen des Arbeitgebers Post (und parallel geführten Kraftwagenlinien der ÖBB) an Voraussetzungen gebunden, welche im Einzelfall kumulativ gegeben sein mussten (Bestand einer Postautolinie und Situierung sowohl des Wohn- als auch des Dienstortes an einer solchen Linie), ging die Freifahrtberechtigung entschädigungslos verloren, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben war.

