3.1.2.Nr.1
§ 863 ABGB
1. Hat ein Dienstnehmer seit Beginn rund dreieinhalb Jahre regelmäßig und permanent Nachtdienste geleistet, die mit einer durchschnittlichen monatlichen Entlohnung von (zuletzt) S 26.714,39 entgolten wurden, wurde damit stillschweigend das Dienstverhältnis in einer für beide verbindlichen Weise - zumindest iS einer „Individualübung“ - gestaltet.

