2.7.2.Nr.1
§ 4 Abs. 2 VBO
§ 10 VBO
§ 42 Wiener VBO
1. § 4 Abs. 2 VBO schränkt die Möglichkeit, den Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen zu versetzen, auf den Geschäftskreis der Bedienstetengruppe, der dieser angehört, ein und nimmt „unkündbare“ (richtig: nur aus den in § 42 VBO genannten Gründen kündbare) Vertragsbedienstete nicht aus.

