2.3.3.Nr.5
§ 18 Abs. 1 BAG
Pkt. XVII Z 2 KollV Handelsangestellte
1. Beträgt die Lehrzeit beim Lehrberechtigten mehr als die Hälfte, verlängert sich nach dem Handelsangestelltenkollektivvertrag die Behaltezeit weiterhin um zwei auf insgesamt fünf Monate, zu erstrecken auf den Monatsletzten.

