1.3.3.Nr.11
§ 58 Abs. 2 ASVG
§ 60 Abs. 1 ASVG
§ 61 ASVG
§ 41 Abs. 3 GSVG
§ 1042 ABGB
§ 1358 ABGB
1. Zusammengefasst wird die Rechtsprechung aufrechterhalten, wonach § 60 Abs. 1 ASVG eine abschließende Regelung darstellt und abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dann, wenn ein Abzug nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich ist, keine Verpflichtung des Dienstnehmers zum Ersatz von auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen besteht.

