1.2.5.Nr.3
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1152 ABGB
Pkt. 14 KollV Hotel- und Gastgewerbe
§ 9 Abs. 1 ARG
§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3 UrlG
1. Wurde zwar kein konkreter Stundenlohn vereinbart und auch, weil man den Vertrag ja nicht als Arbeitsverhältnis qualifizierte, keine klare Vereinbarung von arbeitsrechtlichem Entgelt und Aufwandersatz getroffen, jedoch letztlich in der Handhabung einvernehmlich doch nach Stunden bezahlt, kann von einer der faktischen Aufteilung entsprechenden konkludenten Entgeltvereinbarung eines bestimmten Satzes pro Arbeitsstunde ausgegangen werden.

