1.1.1.Nr.10
§ 1151 ABGB
1. Nach stJud ergibt sich die wesentliche Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen aus der persönlichen Arbeitsleistung und der Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also der Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt.

