1.1.1.Nr.6
§ 1151 ABGB
§ 1165 ABGB
1. Ein als „Werk- bzw. freier Dienstvertrag“ bezeichneter Rahmenvertrag kann, wenn weder eine Arbeitsverpflichtung noch eine Pflicht zur Einsatzbereitschaft besteht, als solcher weder ein Arbeitsvertrag noch ein freier Dienst- oder ein Werkvertrag sein.

