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Rahmenvertrag ohne Arbeitspflicht - OGH 20.2.2002, 9 ObA 296/01x

6. LfgJuli 2002

1.1.1.Nr.6

§ 1151 ABGB
§ 1165 ABGB

1. Ein als „Werk- bzw. freier Dienstvertrag“ bezeichneter Rahmenvertrag kann, wenn weder eine Arbeitsverpflichtung noch eine Pflicht zur Einsatzbereitschaft besteht, als solcher weder ein Arbeitsvertrag noch ein freier Dienst- oder ein Werkvertrag sein.

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