Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sieht die europäische De-minimis-Verordnung 2013 (DMVO)244 vor, dass Unternehmen nur in einem bestimmten Ausmaß Beihilfen staatlicher bzw. öffentlicher Stellen erhalten dürfen.
Konkret bestimmt Art 3 Abs 2 DMVO, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren € 200.000 nicht übersteigen darf.

