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5. De-minimis-Regelung

Pilgermair/Pülzl/Kühbacher1. AuflSeptember 2014

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sieht die europäische De-minimis-Verordnung 2013 (DMVO)244244Siehe dazu oben Punkt B.I.2. vor, dass Unternehmen nur in einem bestimmten Ausmaß Beihilfen staatlicher bzw. öffentlicher Stellen erhalten dürfen.

Konkret bestimmt Art 3 Abs 2 DMVO, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren € 200.000 nicht übersteigen darf.

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