Ist bei Dienstverhältnisende eine Verständigung der Gläubiger erforderlich?
Der Dienstgeber ist im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, unabhängig vom Rang
alle gerichtlichen Exekutionsgläubiger (§ 301 Abs 4 EO) und(seit 1. 1. 2010) die abgaben- und verwaltungsbehördlichen Pfändungsstellen (§ 70 Abs 3 AbgEO)
