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11. Aufwandsentschädigungen in der Lohnpfändung

Kraft3. AuflJuni 2014

Können Aufwandsentschädigungen gepfändet werden?

Aufwandsentschädigungen sind, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, gänzlich unpfändbar (§ 290 Abs 1 Z 1 EO).

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